An dieser Stelle möchten wir knapp und bündig informieren über aktuelle Gegebenheiten oder anstehende Sachverhalte.
Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie uns bitte. Auch Ihren Hinweisen und Wünschen stehen wir offen gegenüber.
Ab diesem Jahr steigen die Einkommensgrenzen zur Erlangung der staatlichen Arbeitnehmersparzulage für Vermögenswirksame Leistungen. Diese gelten für Fondssparer ebenso wie für Bausparer und werden nahezu verdoppelt auf
40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen* für Ledige, sowie
80.000 Euro für Verheiratete.
* das tatsächliche Bruttoeinkommen kann um Einiges höher liegen.
Arbeitnehmersparzulage für Aktienfondssparen: 20% auf max. 400 Euro/jährlich, bedeutet 80 Euro gibt der Staat dazu.
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Ihr Fahrrad ist zu Hause sicher verwahrt? Im Basisschutz Ihrer Hausratversicherung ist Ihr Drahtesel ohnehin bereits versichert, wenn er – trotz angebrachtem Fahrradschloss – aus der Wohnung, der Garage oder dem Fahrradkeller gestohlen wird.
Doch häufiger schlagen Fahrraddiebe unterwegs zu. Immer mehr Menschen nutzen das Fahrrad nicht nur gelegentlich für Alltag oder Freizeit – die Nutzung auf dem Weg zur Arbeit, längere Fahrten oder auch Urlaubstouren erfreuen sich immer größerer Beliebtheit – gleichzeitig mit einem ernüchternden Negativtrend:
Fahrraddiebe haben im vergangenenen Jahr rund 264.100 Fahrräder gestohlen*. Damit sank zwar die Anzahl der Delikte gegenüber dem Vorjahr, doch der Wert der Beute steigt, und nach wie vor sind die Aufklärungsquoten gering. So erreichte die Entschädigungsquote lt. Statistik der Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Jahr 2023 einen neuen Höchsstand - mit einem Schadensdurchschnitt von 1.100 Euro.
Hier ist eine Überprüfung des eigenen Versicherungsschutzes angesagt. Mit einem Zusatzbaustein können Sie Ihr Fahrrad günstig in die Hausratversicherung integrieren:
Dann ist Ihr Fahrrad auch versichert, wenn es unterwegs (weltweit, 24 Stunden) gestohlen wird – etwa wenn Sie es bei der Bahnhaltestelle oder vor einem Geschäft abgesperrt haben.
Für Mitglieder in einem Fahrradclub besteht außerdem die Möglichkeit, zusätzlich eine Pannenversicherung abzuschließen.
Zum 01.01.2023 hat die Regierung eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages beschlossen:
für Alleinstehende auf 1.000 € , für zusammenveranlagte Ehepaare/Partner auf 2.000 €
Somit erhöht sich der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge.
Kunden der Fondsdepot Bank:
Es erfolgt eine automatische Anpassung; bei bisher anteilig beauftragten Freistellungsbeträgen werden diese prozentual anteilig erhöht. Als Kunde müssen Sie lediglich aktiv werden, wenn Sie eine abweichende Veränderung wünschen bzw. einen Freistellungsauftrag neu einrichten möchten.
Zum jeweiligen Jahresanfang sind die Depotbanken gehalten, die Vorabpauschalen der Fondsanleger zu ermitteln. Dies gilt für Fonds/ETFs, die ihre Erträge NICHT/oder nur teilweise ausschütten, sondern im Fondsvermögen wiederanlegen (thesaurierende Fonds).
Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird dieser berücksichtigt!
Die Vorabpauschale wird vom jährlichen Ertrag berechnet, d.h. für thesaurierende Fonds ermittelt, die das Jahr 2023 mit einer positiven Wertentwicklung (gestiegener Rücknahmepreis) abgeschlossen haben.
Ermittlung der Vorabpauschale per Basiszins
Die Höhe der Vorabpauschale hängt insbesondere vom Ermittlungsergebnis des Basisertrags ab. Bei der Ermittlung des Basisertrags ist der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Basiszins* zum 2. Januar 2023 von entscheidender Bedeutung. Dieser ist seit den Negativjahren 2021 und 2022 ohne Besteuerung erstmals wieder im positiven Bereich und liegt bei 2,55 %. Dieser Basiszins wird für die Ermittlung des Basisertrags noch einmal um den Faktor 0,7 gekürzt (der Zins wird also nicht zu 100%, sondern lediglich mit 70% angerechnet). Das Ergebnis (der Referenzzinsatz = 1,785%) wird mit dem Rücknahmepreis des entsprechenden Fonds zum Jahresanfang multipliziert.
Formel:
Basisertrag = Basiszins* x 70% x Rücknahmepreis des Fondsanteils (zum Vorjahresbeginn)
Abschließend wird der Basisertrag mit dem tatsächlich erzielten Wertzuwachs des Vorjahres verglichen. Vom niedrigeren Wert werden eventuelle Ausschüttungen abgezogen und man erhält den Wert der zu versteuernden Vorabpauschale.
zur Erinnerung:
Mit der Vorabpauschale greift seit 2018 eine Mindestbesteuerung auf Kapitalerträge aus Fondsanlagen - und zwar jährlich, im voraus (vor einem tatsächlichen Verkauf) und pauschal. Durch die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden.
Die Vorabpauschale gilt dem Anleger als am Jahresbeginn zugeflossen. Die darauf eventuell fällige Abgeltungssteuer wird durch die Depot führende Bank erhoben und zwar möglichst durch den Verkauf von Fondsanteilen direkt aus dem Depot, Einzug vom Referenzkonto oder letztlich durch Anforderung beim Depotinhaber.
Die Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile angerechnet, also vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen!
*Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dieser wird jährlich neu festgelegt und vom Finanzministerium veröffentlicht.
Die Wertsteigerungen/ -zuwächse aus bestandsgeschützten Altanlagen (Fonds, die vor 2009 erworben wurden) sind bis zum einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro (zwei Depotinhaber 200.000 Euro) komplett steuerfrei.
WICHTIG: Bei einem Verkauf werden die aufgelaufenen Gewinne von der Bank jedoch automatisch besteuert. Die Depotbanken können den Freibetrag NICHT berücksichtigen! Betroffene sollten ihre Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung unbedingt in der Einkommenserklärung in der Anlage KAP (hier: Zeile 10) eintragen. Das Finanzamt erstattet die abgeführte Abgeltungssteuer.
Der Staat fördert die Anlage in Bausparverträge mit der sogenannten Wohnungsbauprämie. Hierfür müssen Bausparer ihren Vertrag wohnwirtschaftlich verwenden. Ausnahme: Für unter 25-Jährige (Alter bei Vertragsabschluss) entfällt die Zweckbindung nach sieben Jahren.
Ab dem Jahr 2021 erhalten Bausparer eine höhere staatliche Wohnungsbauprämie. Nicht nur die Prämie wird angehoben, es gelten auch höhere Einkommensgrenzen*.
Die Prämie steigt ab 2021 auf 10% jährlich, auch die Einkommensgrenzen* werden angehoben:
Singles Ehepaar
Einkommensgrenze 35.000 € 70.000 €
geförderte Sparleistung 700 € 1.400 €
Höchstprämie 70 € 140 €
* zu versteuerndes Jahreseinkommen. Das Bruttoeinkommen kann deutlich darüber liegen.
Wir sind für Sie da. Sprechen Sie uns an zum Kennenlernen, Vertrauen und Lösungen finden. Wir freuen uns auf Sie!
Sie erreichen uns unter Telefon: 02763-7389 oder direkt über unser Kontaktformular.