Mit dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung wurde im Juli 2016 ein neues System der Besteuerung von Fondsanlagen für Privatanleger beschlossen, das seit Anfang 2018 in Kraft ist. Damit wurde eine fällige Anpassung im Rahmen der EU-Harmonisierung vollzogen. Höhere Belastungen für Sie sind im Schnitt allerdings nicht zu befürchten. Positiver Effekt: Durch das neue System werden viele Sachverhalte vereinfacht.
Bislang wurden Fondsanleger wie Direktanleger behandelt. Steuern fielen lediglich auf Ebene des Anlegers an, jedoch nicht auf Fondsebene. Ab 2018 werden nun bestimmte Erträge bereits direkt beim Fonds besteuert; als Ausgleich erhält der Anleger eine sogenannteTeilfreistellungen auf Erträge. Bei Aktienfonds bleiben dann 30% der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15% und bei Immobilienfonds sogar 60% oder 80% in Abhängigkeit vom Auslandsanteil.
Was bei Aktienfonds (Vorgabe: mindestens 51% Aktienquote) kaum ein Hindernis darstellt, muss bei Mischfonds von der Fondsgesellschaft überdacht werden: Um steuerlich als Mischfonds anerkannt zu werden, muss der Fonds ständig zu mindestens 25% in Aktien investiert sein. Hier wird das Fondsmanagement von Fonds zu Fonds abwägen, ob das Ergebnis entweder im Sinne der Teilfreistellung oder aber des Chance-Risikoverhältnisses zu treffen ist. So wird ein Top-Fondsmanager die besonders bei Mischfonds geschätzte, hohe Flexibilität nicht durch Mindestaktienquoten zugunsten eines minimalen Steuervorteils aufgeben und dennoch einen höheren Mehrwert liefern können.
Auch für sogenannte Altanlagen (Fondsanteile, die bis Ende 2008 angeschafft wurden) ergeben sich Neuerungen: der bisherige Bestandsschutz gilt bis zum 31.12.2017., d.h. Kurssteigerungen ab 2018 sind grundsätzlich steuerpflichtig. Aber Anleger erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro, so dass die meisten Altbestände in Kundendepots noch auf Jahre hinaus faktisch steuerfrei bleiben werden. Erst wenn dieser Freibetrag aufgebraucht ist, unterliegen die Anteile ebenfalls der regulären Besteuerung.
Es hat sich bewährt, die Altanlagen zu halten (besonders bei den Aktienfonds). Von 2009 bis 2017 konnten dadurch hohe steuerfreie Gewinne erzielt werden, auch begünstigt durch die niedrigen Kurse im Finanzkrisenjahr 2008. Da für die Freibetragsregelung von 100.000 Euro je Depotinhaber (gilt auch im Vererbungsfall) nur die Gewinne ab 01.01.2018 gerechnet werden, ist der Freibetrag durchaus wertvoll. Auch nach den neuen Steuerregeln ist es sinnvoll, die Altbestände weiterhin zu halten!
Mit der Vorabpauschale greift seit 2018 eine Mindestbesteuerung auf Kapitalerträge aus Fondsanlagen - und zwar jährlich, im voraus und pauschal. Durch die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt vermieden werden. Die Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile angerechnet, also vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Für Fonds, ebenso ETFs und Fonds, die keine oder nicht alle Erträge ausschütten, wird mit der Vorabpauschale jährlich ein Ertrag errechnet, der zu versteuern ist. Dazu wird ein fiktiver Basisertrag ermittelt, der mit dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fondsanteils im Vorjahr verglichen wird. Angesetzt wird der jeweils niedrigere Betrag, von dem noch eventuell erfolgte Ausschüttungen abgezogen werden.
Hinweis: Der minimalste Wert der Vorabpauschale ist gleich Null – wenn ein Fonds keine Gewinne erzielt hat oder bei Verlusten im Vorjahr.
Die Vorabpauschale gilt dem Anleger als am Jahresbeginn zugeflossen. Die darauf fällige Abgeltungssteuer wird durch die Depot führende Bank erhoben
- durch den Verkauf von Fondsanteilen, Einzug vom Referenzkonto oder Anforderung beim Depotinhaber.
Tipp: Steuerzahlungen können durch einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank verhindert werden. Da die Vorabpauschale am Jahresanfang anfällt, wird sie zunächst auf das noch komplette Freistellungsvolumen aufgerechnet. Steuerabzüge können somit vermieden werden.
Sehen Sie hier das Erklärviedo zur Vorabpauschale des BVI.
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