Millionen von Riester-Sparern können sich auch in diesem Jahr wieder über ihre staatlichen Zulagen freuen. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) entscheidet über die Anerkennung von Zulagen zu geförderten „Riester“-Verträgen.
Sofern es beim Antrag zu keinen Unstimmigkeiten gekommen ist, erhalten die meisten Anleger im Mai ihre Zulagen des Vorjahres auf ihrem Riester-Konto gutgeschrieben. Mit der Jahresabrechnung informieren die Anbieter über alle Daten.
Einen Teil der anfallenden Arbeit bei der Beantragung hat Ihr Anlageinstitut bereits übernommen. Bei Erteilung eines Dauerzulagenantrags läuft ab hier die jährliche Beantragung automatisch, woraufhin eine Erstattung erfolgt. es gelten feste Auszahlungstermine und zwar der 15.05., 15.08., 15.11. oder 15.02. eines Jahres.
Die staatliche Förderung ist an Bedingungen geknüpft. Haben sich Voraussetzungen geändert oder sind nicht mehr erfüllt, kann es zu einer verzögerten Auszahlung bis hin zu einer Aberkennung bereits bewilligter Zulagen kommen. Gründe hierzu können sich ergeben aus:
a) fehlerhafte Daten im Zulagenantrag*
- unmittelbar Zulagenberechtigte, die mit einer mittelbaren Berechtigung Zulagen beantragt haben (und umgekehrt)
- Wegfall des Kindergeldbezugs
- doppelt beantragte Kinderzulage durch beide Elternteile
b) nicht/nicht mehr im berechtigten Personenkreis
- es liegt keine Meldung beim Rentenversicherungsträger vor
- Ende der Erziehungszeit
- fehlende Erziehungszeiten im Rentenverlaufskonto
c) keine/nicht ausreichende(n) Eigenbeiträge**
*Wichtig!
Ihre Anbieterinformation beinhaltet eine Aufstellung Ihrer gespeicherten Daten zur Zulagenbeantragung. Diese sind relevant bei Änderungen Ihrer persönlichen Situation. Wir sind hier auf Ihre Mitarbeit angewiesen, eine Erinnerung oder ergänzende telefonische Ansprache unsererseits erfolgt nicht. Mit Ihrer Mitarbeit bemühen wir uns, dass jedes Jahr auch alle möglichen Zulagen abgerufen werden, gern leiten wir Ihre Angaben an Ihren Riester-Anbieter weiter.
**Die Zulagen stehen Ihnen in voller Höhe zu, wenn Sie 4% Ihres Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen auf Ihrem Riesterkonto sparen. Sofern Sie den als Sonderausgaben steuerlich absetzbaren Höchstbeitrag von jährlich 2.100 € (inkl. Zulagen) sparen und sich keine zulagenrelevanten Änderungen ergeben haben, ist eine jährliche Überprüfung nicht mehr erforderlich.
Viele wissen gar nicht, dass sie förderberechtigt sind
- etwa bei Arbeitslosigkeit, einem Minijob, während der Kindererziehungszeit oder ohne eigenes Eigenkommen über den berechtigten Ehepartner.
Ob „mittelbare“ oder „unmittelbare“ Zulagenberechtigung, muss genau ermittelt werden. Ob und wie die Förderung steuerlich vorteilhaft ist, welche Beiträge mindestens oder höchstens in welchem Bemessungsjahr einzuzahlen sind, lässt sich nur durch genaues Recherchieren feststellen – hier stehen wir unseren Kunden seit Jahren engagiert zur Seite.
Inhalt: Karin Ahlers
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